Allgemeine Geschäftsbedingungen der SYMA-SYSTEM AG

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I. Allgemeine Bestimmungen 

1. Abschluss

Alle unserer Lieferungen (welche in diesen Bestimmungen Verkäufe, Werkherstellungen und Vermietungen umschliesst) und Dienstleistungserbringungen (insbesondere Entwurf, Planung, Beratung, Gestaltung, Anfertigung, Lieferung und Transport, Aufstellung, Gebrauchsüberlassung, Abbau, Rücktransport etc.) erfolgen ausschliesslich auf Grund der nachstehenden Bedingungen («AGB»). Sie gelten, sobald sie Bestandteil des Vertrages mit dem Kunden geworden sind. Dies ist dann der Fall, wenn die AGB ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet werden und/oder wenn wir auf die AGB verweisen, sei es durch Beilage zu oder Abdruck auf Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen oder sei es durch Bekanntgabe des Links unserer Webseite, wo der Text dieser AGB eingesehen werden kann (AGB syma.com). Abweichende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritten sind nur verbindlich, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind. Unser Stillschweigen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen bei Vertragsabschluss nicht widersprechen. Spätestens mit dem Empfang der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung gelten unsere AGB als angenommen. Abschlüsse und Vereinbarungen – insbesondere, soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Es gelten jeweils unsere aktuellen AGBs, welche stets auf unserer Webseite publiziert werden (AGB syma.com). Wir sind berechtigt, diese anzupassen. Sie gelten als angenommen, wenn der Kunde 30 Tage nach der Anzeige der angepassten AGBs (wozu auch dessen Aufschaltung auf unserer Webseite gilt) nicht in schriftlicher Form widerspricht.

2. Offerten

Unsere Offerten sind unverbindlich und freibleibend, soweit in der Offerte nichts anderes festgehalten ist. Solange der Vertrag nicht zustande gekommen ist, ist die Nutzung und Weiterverbreitung aller mit der Offerte abgegebenen Unterlagen unzulässig.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten netto ab Werk oder Lager in Schweizerfranken. Kosten für Verpackung, Versand, Spedition/Fracht, Versicherung, Steuern, Gebühren, Zölle, Abgaben, etc. werden separat ausgewiesen und verrechnet. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn sich die Rohstoff-, Material- oder Dienstleistungspreise seit Versand der Offerte an den Kunden erhöhen. Die Anwendbarkeit von Art. 373 Abs. 1 OR wird hiermit explizit ausgeschlossen. Die Preise für Mietmaterial gelten jeweils für die Dauer der Veranstaltung. Sollten Vorauszahlungen vereinbart worden sein, tritt der abgeschlossene Vertrag erst in Kraft, nachdem die entsprechende Vorauszahlung auf dem Konto der SYMA-SYSTEM AG eingegangen ist. SYMA-SYSTEM AG übernimmt keinerlei Haftung für Verzögerung, die aus einer Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen resultieren. Lieferungen erfolgen nach Vereinbarung. Ist keine anderslautende Zahlungsfrist vereinbart, so gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wir behalten uns im Falle von Zweifeln an der Solvenz des Kunden vor, Lieferungen oder Dienstleistungserbringungen nur gegen Vorauszahlung, Akkreditiv, das durch eine Schweizer Bank bestätigt ist, oder gegen andere Sicherheiten auszuführen. Zahlung durch Verrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn solche Gegenansprüche von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

4. Kleinmengen

Für Kleinmengen sind Mindestrechnungsbeträge, zusätzliche Bearbeitungsgebühren sowie weitere Kosten vorbehalten. Der Mindestbestellbetrag beträgt CHF 1’000.00 netto.

5. Druckerzeugnisse im Speziellen

Skizzen, Entwürfe, Probedruck, Muster und ähnliche Vorarbeiten im Auftrag des Kunden werden berechnet. Die Gefahr möglicher Fehler geht mit der Druckfreigabe durch den Kunden auf diesen über (Unterzeichnung des «Gut zum Druck»), soweit der Fehler nicht durch technische Mängel in der Produktion verursacht wurde. SYMA-SYSTEM AG weist jegliche Haftung für Schäden, Abnutzung und Farbveränderung ab. Neu herzustellende Grafiken gehen voll zu Lasten des Kunden Angelieferte Druckvorlagen werden dem benötigten Druckformat angepasst.

6. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen beim Verkauf und der Werkherstellung bleiben bis zur Begleichung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Dies gilt auch anteilmässig bei Weiterverarbeitung. Wir können den Eigentumsvorbehalt im Namen und auf Kosten des Kunden im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lassen. Der Kunde ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware nur mit der Massgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräusserung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben.

Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Bei Mietmaterial ist der Mieter verpflichtet, uns eine allfällige Pfändung, Retention oder Verarrestierung des Mietobjektes oder eine allfällige Konkurseröffnung über ihn umgehend mit eingeschriebenem Brief zu melden und das zuständige Betreibungs- bzw. Konkursamt auf unser Eigentum am Mietobjekt hinzuweisen.

 

II. Ausführung der Lieferung und Dienstleistungserbringung

 

1. Lieferfrist, Liefertermin

Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, bei vereinbarter Vorauszahlung mit dem Tag des Zahlungseingangs. Die Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Der Liefertermin gilt mit der rechtlichen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Falls wir in Verzug geraten, muss der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Lieferung bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Wir haben ferner Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Lieferfrist bzw. Verschiebung des Liefertermins, wenn wir die Lieferung wegen höherer Gewalt oder Rohstoffknappheit nicht rechtzeitig bereitstellen können. Unsere Haftung für einen Lieferverzug sowie die Haftung für Hilfspersonen und für leichte und mittlere Fahrlässigkeit wird, soweit anwendbar, im gesetzlich zulässigen Mass ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und Folgeschäden aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen ist ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Diese Ziffer gilt analog für die Erbringung von Dienstleistungen.

2. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt wie bspw. aussergewöhnliche Naturereignisse (Überschwemmung, Orkan, Erdrutsch etc.), Feuersbrunst, Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen, Streik, Terrorismus, wesentliche Betriebsstörung, Sabotage, Epidemie/Pandemie, behördliche Vorgabe, Nichtverfügbarkeit oder unzureichende Verfügbarkeit und/oder unverhältnismässig hohe Beschaffungskosten von Rohstoffen, Energie, Hilfsstoffen und Transportkapazitäten berechtigen uns, die Lieferung oder Dienstleistungserbringung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten. Bei Stornierungen oder anderen Ereignissen höherer Gewalt, z.B. aufgrund der Covid-19 Pandemie oder ähnlicher Pandemien gelten die Stornobedingungen der SYMA-SYSTEM AG in der jeweils aktuell geltenden Fassung, welche unter folgendem Link einsehbar sind und integrierenden Bestandteil dieser AGB bilden.

3. Alternativmaterialien

Wir sind berechtigt, für Lieferungen alternatives Material als das vereinbarte einzusetzen, wenn das alternative Material den gleichen Zweck bzw. die gleiche Funktion erfüllt wie das vereinbarte Material.

4. Versand und Gefahrenübergang

Bei einer Vermietung/Verkauf ab Werk geht die Gefahr mit der Übergabe der Lieferung an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers – einschliesslich einer Beschlagnahme –, auf den Kunden über. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Lieferungen müssen sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen.

5. Übergabe

Falls eine persönliche Übergabe aufgrund Abwesenheit des Vertreters des Kunden nicht möglich ist, stellt unser Beauftragter die Lieferung bereit. Das Risiko und die Sorgfaltspflicht des Kunden beginnt mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung, auch dann, wenn diese ohne persönliche Übergabe erfolgt. Im Falle einer Vermietung enden Risiko und Sorgfaltspflicht des Kunden mit der Rückgabe und vollzogener Prüfung durch den Vermieter.

6. Prüfung der Lieferung, Mängelrüge, Gewährleistung

Wir verpflichten uns zur vertragsgemässen Erstellung und Übergabe der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung. Wir leisten keine Gewähr für Mängel, die die Folge sind von Beschädigungen der Lieferung nach dem Verlassen des Werkes, unsachgemässer Lagerung, falscher Verarbeitung oder falschem Einsatz durch den Kunden. Dem Kunden obliegt es, bei der Behandlung, Lagerung und Verarbeitung alle notwendige Sorgfalt walten zu lassen, die von einem Fachmann erwartet werden kann. Die Lieferung und / oder die Dienstleistung ist anlässlich der Übergabe bzw. der Ablieferung durch den Kunden zu prüfen und abzunehmen. Mit der erfolgten Abnahme oder der vorbehaltlos angenommenen Leistung gilt die Lieferung bzw. Dienstleistung als genehmigt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innert drei Tagen nach Empfang der Lieferung oder Dienstleistung, schriftlich zu rügen. Unsere Gewährleistung, bei berechtigten Beanstandungen, beschränkt sich auf einwandfreie Ersatzlieferung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Wandelung, Minderung oder irgendwelchen Schadenersatz von indirekten, unmittelbaren oder mittelbaren Schäden oder Folgeschäden, die ihm oder Dritten entstanden sind. Rügt der Kunde Mängel nur an einer Teilmenge der gelieferten Lieferung oder Dienstleistung, so ist er verpflichtet, den Preis für die unbeanstandete Teilmenge fristgemäss zu bezahlen. Ist dem Kunden als Folge einer mangelhaften Lieferung oder Dienstleistung ein unmittelbarer Schaden entstanden, so verpflichten wir uns, diesen Schaden zu ersetzen, soweit uns der Kunde Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann bzw. die Haftung nach Produktehaftpflichtgesetz zwingend zur Anwendung gelangt. Die Ansprüche des Kunden im Falle einer mangelhaften Lieferung oder Dienstleistung sind in dieser Ziffer abschliessend umschrieben.

7. Verjährungsfrist

Die Ansprüche des Kunden aus mangelhafter Lieferung oder Dienstleistung verjähren mit Ablauf eines Jahres seit der Lieferung oder Dienstleistungserbringung, soweit nicht gesetzlich zwingende Bestimmungen eine längere Verjährungsfrist vorsehen.

8. Rückgabe des Mietobjekts

Der Mieter verpflichtet sich, uns das Mietobjekt am Standort der erfolgten Übergabe (sofern nichts anderes vereinbart wurde) am letzten Tage der Vertragsdauer zurückzugeben. Ein allfälliges Retentionsrecht des Mieters am Mietobjekt für irgendwelche Ansprüche gegenüber uns ist ausgeschlossen. Der Mieter haftet uns für alle erforderlichen Reparaturen und Instandstellungsarbeiten, die nicht auf normale Abnützung des Mietobjektes zurückzuführen sind. Sollten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Mietobjekts übersteigen oder sollte das Mietobjekt der Mieter abhandenkommen, ist SYMA-SYSTEM AG berechtigt, auf Kosten des Mieters eine Ersatzbeschaffung zu tätigen.

9. Hinterlegte Materialien

Der Kunde trägt die Gefahr für eigenes Material, welches bei uns eingelagert, aufbewahrt, hinterlegt oder anderweitig zur Aufbewahrung zur Verfügung gestellt wird. Jegliche Ansprüche aufgrund der Beschädigung, des Untergangs oder des Abhandenkommens des hinterlegten Materials des Kunden gegenüber uns werden soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.

10. Auskünfte

Eine Haftung für Auskünfte und Beratungen kann verbindlich nur übernommen werden, wenn diese schriftlich bestätigt sind.

11. Haftungsausschluss

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen, sowie alle Ansprüche des Kunden gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Lieferung oder Dienstleistung selbst entstanden sind, wie namentlich aus Produktionsausfall, Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn, nicht realisierten Einsparungen, verlorenen Ver- oder Bearbeitungs-, Montage- oder Energiekosten, Datenverlust, sämtliche im Zusammenhang mit dem Ausbau/der Ausgrabung sowie dem Einbau/der Eingrabung verbundenen Kosten, Suchkosten, zusätzlichen Prüf-, Sortier- und sonstigen Handlung-Kosten, Rückrufkosten, Kosten für verlorene Ausgangsstoffe, Entsorgungskosten sowie auf Ersatz solcher Ansprüche von Abnehmern des Kunden oder Dritter. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit wir für unsere Hilfspersonen haften. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit ihr zwingendes Recht entgegensteht, wie insbesondere für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit, für arglistig verschwiegene Mängel, für direkte Ansprüche aus Personenschäden sowie für zwingende Ansprüche nach dem anwendbaren Produktehaftpflichtgesetz.

12. Immaterialgüterrecht

Das im Rahmen der (Dienst-)Leistungserbringung von uns entwickelte und/oder erbrachte Know-how gehört stets uns. Mit Abschluss und Erfüllung eines Vertrags zwischen uns und dem Kunden werden keine Immaterialgüter übertragen. Die Weitergabe des im Zusammenhang mit der Lieferung oder der Dienstleistung erbrachten Know-how an Dritte, worunter auch nahestehende Gesellschaften des Kunden zu zählen sind, ist unzulässig. Für den Fall einer Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet sich der Kunde, die Streitigkeit mit dem Dritten zu übernehmen und uns vollumfänglich schadlos zu halten.

13. Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Vertragsparteien behandeln alle kaufmännischen und technischen Informationen über die Geschäftstätigkeit der anderen Vertragspartei, von denen sie im Laufe ihrer Geschäftsbeziehung Kenntnis erlangten, streng vertraulich und legen sie weder Dritten offen noch verwenden sie für andere als die vereinbarten Zwecke. Personenbezogene Daten werden von uns nur unter Beachtung der einschlägigen Gesetze verarbeitet.

 

III. Sonstiges 

 

1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

In jedem Falle gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des CISG, des Kollisionsrechts und des ausländischen Rechts. Ausschliesslicher Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand befinden sich in Kirchberg/SG. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem unserer liefernden Filialen zu verklagen. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtung des Kunden haften.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder gesondert geschlossener Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder gesondert geschlossener Verträge davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll automatisch (ohne weitere Verhandlungen durch die Parteien) eine wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

3. Bei einem Rechtsstreit hat die deutschsprachige Originalfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gültigkeit.